I.
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Geltung
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diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten
für alle Verträge und sonstigen Leistungen. Bedingungen des Käufers
verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach
Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
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II.
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Verträge
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1.
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Unsere Angebote sind unverbindlich. Vereinbarungen und
Bestellungen, mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unsererseits
werden erst mit Zugang der entsprechenden schriftlichen
Auftragsbestätigung oder des Lieferscheins verbindlich.
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2.
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Alle Angaben von uns oder unseren Vorlieferanten, z. B. Maße,
Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen, Zeichnungen,
technische Daten und Bezugnahmen auf Normen in jeglichen Unterlagen sind
für uns unverbindlich und keine Zusagen von Eigenschaften, soweit sie
nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich oder Zusage einer
Eigenschaft bezeichnet sind.
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3.
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Preise: Es werden die am Tag der Lieferung geltenden Preise
unserer Preislisten berechnet; hinzu kommt die Mehrwertsteuer zu dem am
Tage der Lieferung geltenden Satz. Die Preise unserer Preislisten sind
beim Weiterverkauf durch unsere Abnehmer für diese nicht verbindlich.
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III.
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Lieferung
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1.
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Gefahrübergang: Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr
des Kunden. Erfüllungsort ist der Versandtort. Mit dem Verlassen unseres
Lagers, bei Streckengeschäften des Lieferwerkes, geht die Gefahr auf den
Käufer über.
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2.
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Vorab- und Teillieferungen sind uns gestattet; wir sind
berechtigt, schon diese in Rechnung zu stellen.
Bei Abrufaufträgen sind wir auch berechtigt, die gesamte Bestellmenge
geschlossen zu liefern. Änderungswünsche können nach Erteilung des
Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, es wird dies
ausdrücklich vereinbart und schriftlich bestätigt. Abruftermine und
-mengen können, soweit keine anderweitigen schriftlichen Vereinbarungen
getroffen wurden, nur im Rahmen unserer Liefermöglichkeiten
berücksichtigt werden.
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3.
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Die Anlieferung erfolgt an die Lieferanschrift bzw. an die mit
dem Fahrzeug nächst erreichbare Stelle. Das Abladen gehört nicht zu unserem
Lieferumfang.
Der Kunde hat für die Übernahme und Sicherstellung der Ware am Lieferort
zu sorgen; kommt der Kunde dieser Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig
nach, sind wir berechtigt, die angelieferte Ware an geeigneter Stelle
abzuladen. Wir haften dabei nur für vorsätzliche und grobe fahrlässige
Sorgfaltspflichtverletzungen unsererseits. Der Kunde hat die Ware
getrennt von Ware anderer Lieferanten zu lagern und als unsere Ware
kenntlich zu machen.
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4.
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Liefertermine und -fristen sind individueller
schriftlicher Abrede vorbehalten; vollständige Klärung des
Auftrags ist Voraussetzung. Höhere Gewalt und sonstige unverschuldete
Umstände (z. B. Eingriffe von hoher Hand, Energiemangel,
Arbeitskampfmaßnahmen, falsche oder verspätete Selbstbelieferung) lassen
eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit eintreten. Sollten die
hindernden Umstände nicht innerhalb angemessener Zeit in Wegfall kommen,
ist jeder Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt.
Schadenersatzansprüche sind, soweit nicht gesetzlich zwingend gehaftet
wird, ausgeschlossen.
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5.
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Transport- und Bruchversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen
Wunsch und auf Kosten des Kunden
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6.
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Schäden und Fehlmengen sind von Kaufleuten sofort festzustellen
und auf der Empfangsquittung zu vermerken. Spätere Reklamationen sind
ausgeschlossen.
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IV.
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Zahlung
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1.
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Fälligkeit: Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 8
Tagen ab Rechnungsdatum unter Abzug von 2% Skonto oder in 20 Tagen netto,
sofern keine anderen Sondervereinbarungen getroffen wurden.
Für den Skonto ist der Rechnungsbetrag nach Abzug von Gutschriften,
Fracht und Mehrwertsteuer maßgeblich. Voraus- und Deckungszahlungen sind
nicht skontierfähig. Soweit Skonto gewährt
wird, ist Voraussetzung, dass bis dahin alle früheren Rechnungen mit
Nebenkosten beglichen sind.
Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt ohne Rechtspflicht unter dem
Vorbehalt der Rückgabe und ohne Übernahme einer Haftung für nicht
rechtzeitige Einlösung und Protesterhebung. Spesen und Kosten gehen zu
Lasten des Kunden.
Zahlungen an Vertreter dürfen nur gegen Vorlage schriftlicher
Inkassovollmacht oder einer von uns quittierten Rechnung geleistet
werden. Zahlungen werden stets auf die älteste Forderung mit Nebenkosten
verrechnet.
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2.
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Zurückbehaltungsrecht: Von uns bestrittene oder nicht
rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Käufer weder
zur Zurückbehaltung, noch zur Aufrechnung.
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3.
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Verzug: Bei Überschreiten des Zahlungszieles, spätestens nach
Mahnung, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für
Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 3%
über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Die Geltendmachung
weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
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4.
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Zahlungsschwierigkeiten: Bei Zahlungsschwierigkeiten des
Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, werden alle unsere Forderungen, auch
die gestundeten (z. B. durch Wechsel) sofort fällig. Bei Hereinnahme und
Gutschrift von Wechseln können wir gegen Rückgabe Barzahlung oder
Sicherheitsleistung verlangen. Wir sind dann berechtigt, unbeschadet
weitergehender Rechte noch ausstehende Lieferungen nur gegen
Vorauszahlung auszuführen und Sicherheiten zu fordern. Außerdem sind wir
berechtigt, geleistete Vorauszahlungen des Kunden mit Forderungen, bei
denen er sich in Verzug befindet, zu
verrechnen, sowie unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt wahrzunehmen.
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V.
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Eigentumsvorbehalt
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1.
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Grundsatz: Gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur
Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus
welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder
bedingten Forderungen, z. B. aus Wechseln.
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2.
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Veräußerung und andere Verfügungen: Der Käufer darf gelieferte
Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu normalen Geschäftsbedingungen
veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Er darf kein Abtretungsverbot
vereinbaren und hat unseren Eigentumsvorbehalt weiterzugeben, so dass die
Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den folgenden Ziffern auf uns
übergehen. Zu sonstigen Verfügungen über die gelieferte Ware, z. B.
Sicherungsübereignung, ist er nicht berechtigt.
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3.
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Verbindung, Vermischung, Verarbeitung: Erlischt unser Eigentum
durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits
jetzt die zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder an der
Sache im Umfang des Rechnungswertes der gelieferten Ware und verwahrt sie
unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte
gelten als gelieferte Ware im Sinne dieser Geschäftsbedingungen.
Be- und Verarbeitung der gelieferten Ware
erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu
verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als gelieferte Ware im Sinne
dieser Bedingungen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der
gelieferten Ware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das
Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der
gelieferten Ware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren.
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4.
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Forderungsabtretung: Die Forderungen des Käufers aus der
Weiterveräußerung oder Verarbeitung der gelieferten Waren werden bereits
jetzt in Höhe des Verkaufswertes der gelieferten Ware zuzüglich aller
Kosten und Zinsen an uns abgetreten. Sie dient in demselben Umfang zur
Sicherung wie die gelieferte Ware. Wird diese vom Käufer zusammen mit
anderen nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung
der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes
der jeweils veräußerten Ware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir
Miteigentumsanteil gemäß Nr. 3 haben, gilt die Abtretung der Forderungen
in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
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5.
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Einziehung von Forderungen: Der Käufer ist berechtigt,
Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen
Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den in Nr.
IV, 4, genannten Fällen Gebrauch machen. Auf unser Verlangen ist der
Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu
unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur
Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
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6.
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Benachrichtigungen von Zwangsmaßnahmen: Von einer Pfändung,
einer Globalzession oder Beeinträchtigungen unserer Rechte durch Dritte
muss der Käufer uns unverzüglich benachrichtigen.
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7.
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Wahrnehmung unserer Rechte: Bei Verzug haben wir das Recht,
unseren Eigentumsvorbehalt geltend zu machen und gelieferte Ware in
Besitz zu nehmen. Der Abnehmer muss die Inbesitznahme mangelfreier Ware
(Nr. VII). Weiterhin haben wir das Recht, den Abnehmer unseres Kunden von
der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen, sowie
Sicherheiten zu fordern und gestellte Sicherheiten zu verwerten. Ein
Rücktritt liegt in der Zurücknahme der Ware nur, wenn wir dies
ausdrücklich erklären.
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8.
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Freigabe von Sicherheiten: Übersteigt der Wert der uns
übertragenen Sicherheiten, soweit sie vom Dritten schriftlich anerkannt
sind, unsere Gesamtforderung um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen
des Käufers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
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VI.
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Haftung für Mängel
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1.
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Rüge: Kaufleute sind verpflichtet, alle erkennbaren, und
Nichtkaufleute, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder
Falschlieferungen binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber
vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen; wird ein Mangel zu
einem späteren Zeitpunkt offensichtlich, so hat ihn der Kunde binnen 5
Werktagen nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt die
rechtzeitige Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt. Auf diese Folge
weisen wir in unserem Lieferschein gesondert hin.
Ware, die als mindere Qualität verkauft ist, unterliegt insoweit nicht
der Mängelrüge. Farbliche Nichtübereinstimmung bei zusammengehörigen
Einrichtungsgegenständen gilt nicht als Fehler. Die Zusicherung von
Eigenschaften i. S. von § 459 Abs. 2 BGB bedarf ausdrücklicher
schriftlicher Vereinbarung. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet nur
die höhere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung. Der Käufer
hat uns Gelegenheit zu geben, uns von dem Mangel der Ware zu überzeugen,
insbesondere hat er auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon
zur Verfügung zu stellen.
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2.
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Ansprüche: Bei berechtigter Mängelrüge nehmen wir die
mangelhafte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle einwandfreie Ware.
Stattdessen sind wir unter angemessener Wahrung der Interessen des
Käufers auch berechtigt, nachzubessern. Bei Fehlschlagen von
Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer Rückgängigmachung des
Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen. Die Gewährleistungs-
und alle sonstigen konkurrierenden Ansprüche verjähren bei einem Kunden,
der Kaufmann ist, in 3 Monaten, sonst in 6 Monaten.
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3.
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Haftungsbegrenzung: Weiter Ansprüche, insbesondere auf positive
Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter
Handlung, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit. Insbesondere sind auch Ansprüche aus Ersatz von
Schäden ausgeschlossen, die nicht an der Ware selbst entstanden sich
(Mangelfolgeschäden). Beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften haften wir
nur insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Käufer gerade
gegen die eingetretenen Schäden abzusichern. Weiterhin umfasst unsere
Haftung, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nicht solche
Schäden, die bei dem konkreten Geschäft typischerweise nicht erwartet
werden konnten, oder für die der Verkäufer versichert ist oder
üblicherweise versichert werden kann.
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VII.
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Rücknahme
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Mängelfreie Ware wird nur nach unserer Zustimmung zurückgenommen. Die
Rücksendung erfolgt für uns frachtfrei und auf Gefahr und Kosten des
Kunden. Die Gutschrift bemisst sich nach der Rechnungshöhe abzüglich der
uns entstandenen Kosten, mindestens jedoch eines Anteils von 10%. Bei
Rücksendungen an das Werk hat der Kunde auch die hierdurch entstehenden
Kosten und die Gefahr zu tragen.
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